Ohnehin falle die vom Antragsteller angedeutete Thematik in die Zuständigkeit des Bundesamts für Umwelt BAFU. Soweit der Antragsteller Informationen zu allfälligen Zugangsgesuchen von Drittpersonen verlange, verweigere das BJ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ entsprechende Auskünfte. 5. Am 9. Oktober 2025 gelangte der Antragsteller wiederum ans BJ und brachte vor, es sei nicht glaubwürdig, dass dem BJ keine mit dem Zugangsgesuch verlangten Dokumente vorliegen würden. Dies nicht zuletzt darum, weil das BJ Ausnahmebestimmungen geltend mache, was voraussetze, dass überhaupt relevante amtliche Dokumente vorhanden seien.