{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-01-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2026-01-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/zsU5ml3zKKwC/Empfehlung%20vom%2013.%20Januar%202026.%20BJ.%20Dokumente%20zu%20Gew%C3%A4ssern%20und%20Suchergebnislisten.pdf", "Checksum": "15a7c4101875adcc143f881119397756"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. Januar 2026. BJ. 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Bestehen Zweifel an der Nichtexistenz amtlicher Dokumente, so kann sich der Beauftragte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 7, die sich auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz stützt, 8 nicht darauf beschränken, eine entsprechende Erklärung der Verwaltung\nzur Kenntnis zu nehmen. Er muss vielmehr Abklärungen vornehmen, um die Glaubwürdigkeit und\nErnsthaftigkeit der Behauptungen der Antragstellenden und der Verwaltung abwägen zu können.\n30. Gemäss Rechtsprechung 9 hat die Behörde auch im Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes den Untersuchungsgrundsatz zu beachten und ihr obliegt – unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Parteien – die formelle Pflicht zur ordnungsgemässen Beweisführung. Dies\nkann auch eine negative Tatsache betreffen, also das Nichtvorhandenseins eines strittigen Sachverhalts. Unter Umständen kann es genügen, wenn die Behörde die überwiegende Wahrscheinlichkeit des zu beweisenden Umstands aufzeigt.\n31. Soweit das BJ vorbringt, nicht im Besitz verlangter amtlicher Dokumente zu sein, belässt es das\nBJ im Wesentlichen bei sehr generell gehaltenen Ausführungen, die sich weitestgehend auf die\nNicht-Existenz von Stellungnahmen und Gutachten beschränken. Auf die übrigen vom Antragsteller genannten Dokumentenkategorien geht das BJ nicht näher ein. Konkret wird das BJ nur soweit\nes erklärt, aus welchen Gründen es sich (noch) nicht mit der kantonalen Reuss-Initiative beschäftigt hat und warum diesbezüglich keine Dokumente vorliegen.\n32. Allerdings trifft das BJ, wie oben erwähnt, gemäss Rechtsprechung auch für negative Tatsachen\nwie beispielsweise das Nichtvorhandensein von Dokumenten die Beweisführungspflicht. Mittels\nSuchabfragen in Acta Nova wäre es dem BJ vorliegend ohne weiteres möglich, zu belegen, dass\nes keine weiteren vom Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 erfasste Dokumente gibt. Folglich\nhätte vom BJ in der vorliegenden Konstellation erwartet werden können, den Beweis der Nicht-\nExistenz weiterer Dokumente auf diese Weise zu erbringen, zumal der Antragsteller mit seinem\nZugangsgesuch vom 7. Oktober 2025 gerade auch solche Ergebnislisten verlangt. Im Rahmen\ndes Zugangsgesuchsverfahrens hat das BJ – soweit ersichtlich – keine entsprechenden Listen\nerstellt und dem Antragsteller (teilweise) zugänglich gemacht.\n33. Auf explizite Nachfrage des Beauftragten reichte das BJ im Rahmen des Schlichtungsverfahrens\nexemplarisch Listen mit Suchergebnissen für die Suchabfragen mit den Schlagworten Rhône,\nSpree und Loire ein. Aufgrund der Konsultation dieser Ergebnislisten sowie unter Berücksichtigung der Vorbringen des BJ kommt der Beauftragte zum Schluss, dass die Existenz weiterer vom\nZugangsgesuch erfasster Unterlagen nicht ausgeschlossen werden kann.\n34. Zwischenfazit: Angesichts dieser Sachlage ist für den Beauftragten nicht hinreichend dargelegt,\ndass das BJ den Antragsteller über die Existenz sämtlicher mit dem Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 verlangten Dokumente informiert und zu deren Zugänglichkeit Stellung genommen\noder Zugang gewährt hat. Der Beauftragte empfiehlt dem BJ daher, seinen Bestand vorhandener\nDokumente im Umfang des Zugangsgesuchs vom 6. Oktober 2025 zu überprüfen und den Zugang\nzu identifizierten Dokumenten zu gewähren.\n35. Im Zusammenhang mit der Zugangsgewährung prüft das BJ, ob betroffene Personen gemäss\nArt. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. Aufgrund des Beschleunigungsgebots 10 und aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt der Beauftragte dem BJ, auch im Fall der Durchführung\neiner Anhörung direkt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) zu erlassen, sofern das BJ\n\n7\nUrteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2015 E. 5.4.\n8\nBBl 2003 1992.\n9\nUrteil des BVGer A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.4.3 m.H.\n10\nBBl 2003 2023; FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 11, Rz. 18.\n\n"}