{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-01-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2026-01-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/zsU5ml3zKKwC/Empfehlung%20vom%2013.%20Januar%202026.%20BJ.%20Dokumente%20zu%20Gew%C3%A4ssern%20und%20Suchergebnislisten.pdf", "Checksum": "15a7c4101875adcc143f881119397756"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. Januar 2026. BJ. 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Rechtshängigkeit einen Aufschub oder gar\neine Verweigerung des Zugangs zu den verlangten Dokumenten im Zusammenhang mit allfälligen\nZugangsgesuchen rechtfertigen würden.\n23. Das BJ zeigt vorliegend nicht auf, dass resp. inwieweit Dokumente über allfällige Zugangsgesuche\nnach dem Öffentlichkeitsgesetz in den Anwendungsbereich der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen fallen. Die vom BJ geäusserten pauschalen Verweise auf Ausnahmebestimmungen sind für eine Verweigerung des Zugangs nicht ausreichend, zumal deren Anwendbarkeit nicht\noffensichtlich ist. 6\n24. Zwischenfazit: Damit hat das BJ im Schlichtungsverfahren bis anhin in Bezug auf Dokumente zu\nallfälligen Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz die Anwendbarkeit der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ) nicht mit der von\nder Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte hinreichend nachgewiesen, weshalb die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt ist.\n25. Zu beurteilen ist weiter der vom Antragsteller mit dem Zugangsgesuch vom 7. Oktober 2025 ausdrücklich ersuchte Zugang zu Ergebnislisten von Suchabfragen in Acta Nova, wobei als Schlagwörter die Namen der Gewässer, die Teil der Confluence of European Water bodies sind, zu verwenden sind. Obwohl der Antragsteller die Ergebnislisten ausdrücklich verlangt und in seiner\nEingabe vom 9. Oktober 2025 bemängelt, dass das BJ diese nicht erstellt hat, geht das BJ in\nseinen Stellungnahmen vom 8. und 9. Oktober 2025 nicht auf dieses Zugangsbegehren ein. In\nder Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 legt das BJ gegenüber dem Antragsteller dar, es lägen\nim Zusammenhang mit der Rechtspersönlichkeit von Gewässern und mit Überlegungen zur\nRechtspersönlichkeit der Natur keine Dokumente vor, die das Zugangsgesuch betreffen. Wie\ndiese Erklärung im Zusammenhang mit der Erstellung der verlangten Listen zu verstehen ist, ist\nfür den Beauftragten nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller kein diesbezügliches Schlagwort\ngenannt hat. Abschliessend erklärt das BJ, es \"[…] erachte die Korrespondenz zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen […]\", und verweigert dem Antragsteller damit (zumindest sinngemäss)\nden Zugang ohne Angabe von Gründen. Das BJ macht im Ergebnis nicht geltend, dass die verlangten Ergebnislisten nicht mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs (Art. 5 Abs. 2 BGÖ)\nerstellt werden könnten und folglich keine amtlichen Dokumente darstellen würden, dass aus\nsämtlichen Suchabfragen keine Ergebnisse resultieren würden oder dass resp. welche Verweigerungsgründe der Gewährung eines vollständigen Zugangs entgegenstehen würden.\n26. Zwischenfazit: Das BJ hat bis anhin die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6\nAbs. 1 BGÖ zu den mit Zugangsgesuch vom 7. Oktober 2025 verlangten Ergebnislisten von Suchabfragen in Acta Nova nicht widerlegt, weshalb der vollständige Zugang zu diesen zu gewähren\nist.\n27. Schliesslich macht das BJ geltend, (abgesehen von allfälligen Zugangsgesuchen, über die es\nkeine Auskunft erteile) über keine Dokumente zu verfügen, die vom Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 erfasst seien. Im Einzelnen erwägt das BJ, dass die Beurteilung der Rechtspersönlichkeit in die Kompetenz der Gerichte falle, dass das BJ keine Stellungnahmen im Zusammenhang\nmit Überlegungen zur Rechtspersönlichkeit der Natur verfasst habe und dass ohnehin das BAFU\nfür diese Thematik zuständig sei. Zu kantonalen Volksinitiativen nehme der Bundesrat erst im\nZeitpunkt Stellung, wenn die kantonale Verfassung geändert werde bzw. wenn der Volksentscheid\nbereits gefallen sei (sog. Gewährleistungsbotschaft). Entsprechend lägen dem BJ keine Dokumente vor, die unter das Zugangsgesuch fallen würden.\n28. Der Antragsteller führt in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2025 aus, es sei nicht nachvollziehbar,\ndass sich das BJ nicht mit aktuellen rechtlichen Fragestellungen im eigenen Land befasse. Seit\nMonaten würden die Medien in der Schweiz über die Rechte der Natur berichten. Die Rechte der\n\n6\nVgl. Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.\n\n"}