{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-01-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2026-01-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/zsU5ml3zKKwC/Empfehlung%20vom%2013.%20Januar%202026.%20BJ.%20Dokumente%20zu%20Gew%C3%A4ssern%20und%20Suchergebnislisten.pdf", "Checksum": "15a7c4101875adcc143f881119397756"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. Januar 2026. BJ. Dokumente zu Gewässern und Suchergebnislisten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.01.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.01.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.01.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. Januar 2026: BJ / Dokumente zu Gewässern und Suchergebnislisten"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:14:03", "Checksum": "14cc6e77555a4a828d0cfa92a675009a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.01.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 13. Januar 2026: BJ / Dokumente zu Gewässern und Suchergebnislisten\n\n17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2\n18. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten\ngemäss den Zugangsgesuchen vom 6. und 7. Oktober 2025.\n19. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 3 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren\nInhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7\nAbs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp.\nPersonendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die Behörde hat darzulegen, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind. 4 Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs\nzu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 5\n20. In seinen Stellungnahmen vom 8. und 9. Oktober 2025 macht das BJ gegenüber dem Antragsteller\ngeltend, über Dokumente zu allfälligen Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz von\nDrittpersonen keine Auskünfte zu erteilen. Das BJ erklärt dazu: \"Gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen.\nAuch Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, wenn durch\nseine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer dem BGÖ unterstellten Behörde\noder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann.\" In der Eingabe an den\nBeauftragten vom 17. Oktober 2025 hält das BJ an seiner Position fest.\n21. Der Antragsteller bringt in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2025 gegenüber dem BJ vor, dass\ndavon ausgegangen werden müsse, dass Dokumente existierten, zumal das BJ sonst keine Ausnahmebestimmungen geltend machen würde. Die Ausnahmebestimmungen habe das BJ lediglich\ngeltend gemacht, jedoch nicht dargetan, für welche Dokumente oder Dokumententeile diese gelten sollten.\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert\nBBl 2003), BBl 2003 2024.\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n3\nBGE 142 II 340 E. 2.2.\n4\nUrteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8 m.w.H.\n5\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n\n"}