{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-01-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2026-01-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/zsU5ml3zKKwC/Empfehlung%20vom%2013.%20Januar%202026.%20BJ.%20Dokumente%20zu%20Gew%C3%A4ssern%20und%20Suchergebnislisten.pdf", "Checksum": "15a7c4101875adcc143f881119397756"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. Januar 2026. BJ. 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Das BJ habe bis anhin keinen Beweis\nfür die Nichtexistenz der verlangten amtlichen Dokumente geliefert, was für jede Dokumentenkategorie nachzuholen sei. \"Ich ersuche daher ausdrücklich um Zugang zu einer Dokumentenliste\naus Ihrem Geschäftsverwaltungssystem Acta Nova. Bitte verwenden Sie als Schlagwörter die Namen der Gewässer, die Teil der Confluence of European Water bodies sind, u.a. Reuss, Mar Menor, Rhône, Spree, Loire, Seine, usw.\"\n4. In seiner E-Mail vom 8. Oktober 2025 führte das BJ aus, das Ersuchen vom 6. Oktober 2025\ndetailliert geprüft zu haben und an der bereits geäusserten Position, über keine Dokumente zu\nverfügen, vollumfänglich festzuhalten. Ohnehin falle die vom Antragsteller angedeutete Thematik\nin die Zuständigkeit des Bundesamts für Umwelt BAFU. Soweit der Antragsteller Informationen zu\nallfälligen Zugangsgesuchen von Drittpersonen verlange, verweigere das BJ gestützt auf Art. 7\nAbs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ entsprechende Auskünfte.\n5. Am 9. Oktober 2025 gelangte der Antragsteller wiederum ans BJ und brachte vor, es sei nicht\nglaubwürdig, dass dem BJ keine mit dem Zugangsgesuch verlangten Dokumente vorliegen würden. Dies nicht zuletzt darum, weil das BJ Ausnahmebestimmungen geltend mache, was voraussetze, dass überhaupt relevante amtliche Dokumente vorhanden seien. Ausserdem habe das BJ\ndie verlangten Dokumentenlisten nicht erstellt und auch nicht dargelegt, warum deren Erstellung\nnicht möglich sein sollte.\n6. Mit Antwort-E-Mail vom selben Tag wiederholte das BJ, über keine Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtspersönlichkeit der Natur zu verfügen und keine Auskünfte über allfällige Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu erteilten (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8\nAbs. 4 BGÖ).\n7. Am 12. Oktober 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein und brachte darin vor, dass das\nBJ sein Zugangsgesuch nicht ordnungsgemäss bearbeitet habe.\n8. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den\nEingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BJ dazu auf, die betroffenen\nDokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n9. Am 16. Oktober 2025 reichte das BJ die Zugangsgesuche vom 6. und 7. Oktober 2025, die Eingabe des Antragstellers vom 9. Oktober 2025 sowie die Stellungnahmen des BJ vom 7., 8. und 9.\nOktober 2025 ein.\n10. Am 17. Oktober 2025 forderte der Beauftragte das BJ erneut auf, Kopien aller vom Schlichtungsantrag miterfassten Dokumente einzureichen oder schriftlich zu bestätigen, dass das BJ in Bezug\nauf die Zugangsgesuche vom 6. Oktober 2025 und 7. Oktober 2025 über keine Dokumente verfügt.\n11. Am selben Tag nahm das BJ zur E-Mail des Beauftragten vom 17. Oktober 2025 Stellung.\n12. Auf explizite Nachfrage des Beauftragten reichte das BJ am 3. und 4. Dezember 2025 im Sinne\nvon Beispielen Screenshots von Ergebnissen von drei Acta Nova-Suchabfragen mit vom Antragsteller aufgeführten Schlagwörtern (für den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 9. Oktober 2025) ein.\n13. Am 9. Dezember 2025 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Beteiligten\nnicht einigen konnten.\n14. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BJ sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n2/6\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n15. Der Antragsteller reichte Zugangsgesuche nach Art. 10 BGÖ beim BJ ein. Dieses verweigerte den\nZugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13\nAbs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n16. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}