Selbst wenn im Falle einer nicht möglichen Anonymisierung die Privatsphäre der Spitäler und der Patientinnen und Patienten tangiert worden wäre, hätte der KSD entsprechend der Rechtsprechung 43 eine nuancierte Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ vornehmen müssen. Dabei hätte er einzubeziehen, dass bereits ein allgemeines öffentliches Interesse besteht zu überprüfen, wie der Bund in Anwendung des Epidemiegesetzes gehandelt hat, und ob allenfalls ein Verbesserungspotential in der behördlichen Zusammenarbeit in Krisensituationen gegeben ist.