Auch hat der KSD nicht dargetan und wie bei einer anonymisierte Zugangsgewährung die Privatsphäre von Spitälern und Patienten beeinträchtigt wird. 49. Ist eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ möglich, erfolgt, wie oben ausgeführt, keine Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 BGÖ. 50. Selbst wenn im Falle einer nicht möglichen Anonymisierung die Privatsphäre der Spitäler und der Patientinnen und Patienten tangiert worden wäre, hätte der KSD entsprechend der Rechtsprechung 43 eine nuancierte Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ vornehmen müssen.