40 Gemäss Art. 11 BGÖ sind betroffene Dritte zu konsultieren, wenn das Gesuch amtliche Dokumente betrifft, die Personendaten enthalten und die Behörde die Gewährung des Zugangs zu diesen Personendaten in Betracht zieht. Soweit Personendaten in amtlichen Dokumenten ohne Weiteres anonymisiert werden können, erübrigt sich hingegen die Frage, ob diese Personen angehört werden müssten. 41 Überdies ist fraglich, ob Spitäler, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, vorliegend überhaupt als Privatpersonen betroffen sind und private Interessen geltend machen können. 48.