39 47. Obwohl der KSD nur einen anonymisierten Zugang gewähren wollte bzw. nach Dienstleistungsvertrag nur anonymisierte oder pseudoanonymisierte Daten an die ETH geliefert wurden, führte er eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ durch. Enthält das Dokument keine Personendaten, gib es auch keine betroffene Person. Zudem ist zu bedenken, dass Art. 11 BGÖ nur die privaten Interessen von betroffenen Personen schützt. Die betroffene Person wird nach der Datenschutzgesetzgebung definiert (Art. 3 Bst. b DSG). Es handelt sich daher um eine natürliche oder juristische Person. 40 Gemäss Art.