19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1), d.h. nach datenschutzrechtlichen Vorgaben beurteilt werden (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). 36 Einschlägig ist dabei Art. 19 Abs. 1bis DSG als Koordinationsnorm zwischen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip. Zu beachten ist dabei stets, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes die Transparenz der Verwaltungstätigkeit bezweckt hat. 37 Die Möglichkeit eines Zugangs zu amtlichen Dokumenten trotz Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter ist auch in Art. 7 Abs. 2 BGÖ vorgesehen.