Bei diesem Entscheid ist die Behörde an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip 34 und die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses beachten. 35 Von einer Anonymisierung ist insbesondere abzuweichen, wenn das Gesuch gerade die Offenlegung von Personendaten bezweckt oder die nötigen Abdeckungen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern. 46. Erst wenn eine Anonymisierung nicht möglich ist (Art. 9 Abs. 2 BGÖ), muss das Zugangsgesuch nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG;