32 Vgl. Urteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1 m.w.H. 10/13 nendaten anonymisiert, gelangt das Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung. Die Anonymisierungspflicht gilt nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 33 Bei diesem Entscheid ist die Behörde an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip 34 und die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses beachten.