13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Weiter entspricht es, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes, dass im Falle einer anonymisierten Zugangsgewährung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ noch eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ durchzuführen ist (s. Ziffer 47). 45. Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Auch wenn sich ein Dokument anonymisieren lässt, muss es nur soweit wie möglich anonymisiert werden.