Eine solche Auswahl ist nach Öffentlichkeitsgesetz nicht vorgesehen. Sofern die Behörde den Zugang von Personendaten in Betracht zieht, liegt es an der angehörten Person im Rahmen der Anhörung ihre privaten Geheimhaltungsinteressen zu benennen und zu begründen, während danach die Behörde den Angehörten ihre Einschätzung gemäss Art. 11 Abs. 2 BGÖ mitteilt, damit diese allenfalls einen Schlichtungsantrag einreichen können (Art. 13 Abs. 1 Bst.