11 Abs. 1 BGÖ erklärte der KSD den Angehörten, für eine Datenfreigabe in diesem Zusammenhang sei deren vorgängige Zustimmung notwendig. Weiter zeigt das Anhörungsschreiben des KSD, dass er "[a]ufgrund der Anrufung und unter Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeit, […]" den Angehörten zwei Varianten zur Auswahl unterbreitet hatte. Eine solche Auswahl ist nach Öffentlichkeitsgesetz nicht vorgesehen.