c und g BGÖ konkret kein Schadensrisiko aufzeigen. 43. Zwischenfazit: Der KSD konnte keine der von ihm angerufenen Ausnahmegründe nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ mit einer von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte nachweisen. 44. Schliesslich begründet der KSD seine anonymisierte Zugangsgewährung bzw. seine teilweise Zugangsverweigerung mit dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ (s. Ziffer 46). Im Anhörungsschreiben nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ erklärte der KSD den Angehörten, für eine Datenfreigabe in diesem Zusammenhang sei deren vorgängige Zustimmung notwendig.