Auch in Bezug auf die Ausnahmenorm Art. 7 Abs.1 Bst g BGÖ (Offenlegung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen) 31 und Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ (Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit) 32 brachte der KSD einzig pauschale Einschätzungen vor, indem er die Begründungen zu diesen jeweiligen Ausnahmegründen nicht konkret, sondern zusammen mit den Begründungen zum Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ allgemein ausgeführt hat. Demzufolge konnte der KSD auch bei den Ausnahmetatbeständen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c und g BGÖ konkret kein Schadensrisiko aufzeigen.