b BGÖ nicht erfasst wird. Der KSD benannte weder eine zum Zeitpunkt des Zugangsgesuches bestehende konkrete offene Massnahme noch belegte er, dass die vom Antragsteller angeforderten Dokumente in direktem Zusammenhang mit einer solchen stehen. Demzufolge konnte der KSD das Schadensrisiko bis anhin nicht darlegen, weshalb die Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht anwendbar ist. 42. Auch in Bezug auf die Ausnahmenorm Art. 7 Abs.1 Bst g BGÖ (Offenlegung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen) 31 und Art. 7 Abs. 1 Bst.