Bedingung für den Erfolg der entsprechenden Massnahme bilden. Die allgemeine Aufgabenerfüllung oder Aufsichtstätigkeit einer Behörde insgesamt ist von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht erfasst. 30 41. Der KSD bezog sich in seiner Argumentation lediglich auf seine Koordinationsfunktion bei der Bewältigung von (künftigen) Krisenereignissen oder Pandemien, mithin auf seine allgemeine Aufgabenerfüllung und Aufsichtstätigkeit bei der Gewährleistung der Gesundheitsversorgung, welche von der Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht erfasst wird.