Dadurch würde die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ beeinträchtigt, was im schlimmsten Fall dazu führen könnte, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung beeinträchtigt bzw. nicht mehr gewährleistet werde. 40. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde.