der KSD mit einer Verletzung der Vertraulichkeit gegenüber den Kantonen im Falle der Offenlegung von anonymen Daten ausgeht und er damit die Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ meint, wonach der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn Informationen vermittelt werden, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind, ist zu beachten, dass die Auslegung der Norm nicht die Ziele der Verwaltungsöffentlichkeit ins Gegenteil verkehren soll. Gemäss Rechtsprechung findet diese Ausnahmebestimmung nur dann Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind: