Abgesehen davon ist ein solches Gebaren der betroffenen Spitäler nicht zu erwarten, da davon auszugehen ist, dass gesetzliche Meldepflichten befolgt werden. 24 Demzufolge konnte der KSD das Schadensrisiko für die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ bis anhin nicht nachvollziehbar darlegen. 38. Sofern der KSD mit einer Verletzung der Vertraulichkeit gegenüber den Kantonen im Falle der Offenlegung von anonymen Daten ausgeht und er damit die Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst.