23 Angesichts der bereits erwähnten gesetzlichen Pflicht zur Lieferung der Daten, liefe die Argumentation des KSD im Ergebnis darauf hinaus, die Zugangsbeschränkung damit zu rechtfertigen, dass ein potenzielles, rechtswidriges Verhalten der meldepflichtigen Spitäler, das der Gewährleistung der Gesundheitsversorgung abträglich sein könnte, verhindert werden sollte. Abgesehen davon ist ein solches Gebaren der betroffenen Spitäler nicht zu erwarten, da davon auszugehen ist, dass gesetzliche Meldepflichten befolgt werden.