BGÖ, angerufen hat. Weder brachte der KSD die Einschätzungen der jeweiligen Kantonsärzte in Beziehung zu den Ausführungen der jeweiligen kantonalen Spitäler noch nahm er zu den Ausführungen der Kantonsärzte Stellung. Vielmehr äusserte er sich bisher im Zugangs- und Schlichtungsverfahren lediglich allgemein.