37. Aus den dem Beauftragten vorliegenden Anhörungsunterlagen, der Stellungnahme vom 3. Februar 2022 des KSD an den Antragsteller und der Stellungnahme an den Beauftragten vom 28.Februar 2022 ergibt sich, dass sich der KSD nicht eingehend mit den Stellungnahmen der nach Art. 11 BGÖ Angehörten befasst hat. Bis anhin zeigte er nicht auf, welche allenfalls anwendbare restriktivere kantonale Gesetzgebung dem Recht auf Zugänglichkeit der Daten der jeweiligen