Zudem haben die Aufsichtsbehörden nach Art. 77 EpG verschiedene Instrumente, die ihnen für die Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stehen. 20 Dabei ist auch die Covid-19-Verordnung (s. Ziffer 8) zu berücksichtigen, so insbesondere Art. 13 (Meldepflicht) und Art. 25f. (Gesundheitsversorgung). Demnach waren die Spitäler verpflichtet, dem KSD regelmässig Spitaldaten zu liefern. Während der Covid-Pandemie passte das BAG die Kostenübernahme mit Empfehlungen resp. Richtlinien oder Teile davon in Abhängigkeit der Entwicklung der epidemiologischen Lage und der Massnahmen des Bundesrates gegen das Coronavirus jeweils an.