Seither haben jedoch alle Kantone das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt bzw. führen dieses ein. Nach der Rechtsprechung kommt daher diesem Ausnahmetatbestand heute nur noch eine geringe Bedeutung zu. 19 36. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ hätte der KSD nach Ansicht des Beauftragten bedenken müssen, dass aufgrund der Spitallisten öffentlich bekannt ist, welche Spitäler über welchen Leistungsauftrag verfügen. Weiter hätte der KSD die Kompetenzverschiebung im Gesundheitswesen zwischen Bund und Kantonen während der Pandemie berücksichtigen müssen: