Gleichwohl begründete der KSD seine weitergehende Zugangsverweigerung mit verschiedenen Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ sowie mit dem Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ), weshalb auf diese – um Klarheit zu schaffen – nachfolgend eingegangen wird. 34. Für das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ kommt der Bundesbehörde zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu. Allerdings müssen für die Wirksamkeit eines Ausnahmetatbestandes kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein: