Dies beinhaltet auch, dass der KSD mit der ETH als Spezialistin zusammenarbeitet, damit ein entsprechender Datenauszug generiert werden kann. 30. Der KSD kann das Zugangsgesuch vom 14. August 2021 auch nicht mit dem Verweis auf andere öffentlich zugängliche Quellen (s. Ziffer 13) im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BGÖ als erledigt betrachten. Einerseits ist das Zugangsgesuch zeitlich beschränkt auf den Zeitpunkt der Erstlieferung der Daten bis zum 14. August 2021 (Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches).