Demzufolge ist nicht nachvollziehbar, weshalb der KSD das dem vorliegenden Schlichtungsverfahren zugrundeliegende Zugangsgesuch vom 14. August 2021 betreffend die Plattform icumonitoring, die Gegenstand des Dienstleistungsvertrages ist, nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur hinsichtlich seiner gelieferten Daten bearbeitet hat, zumal der Beauftragte in dieser Sache bereits eine Empfehlung erlassen hatte (s. Ziffer 7). Das Zugangsgesuch vom 14. August 2021 bezieht sich nicht nur auf die vom KSD an die ETH gelieferten Daten, sondern auf alle Daten der "Plattform icumonitoring" bzw. der gesam-