Der KSD hat dem Antragsteller zwischenzeitlich zum Dienstleistungsvertrag den Zugang gewährt. Demzufolge ist nicht nachvollziehbar, weshalb der KSD das dem vorliegenden Schlichtungsverfahren zugrundeliegende Zugangsgesuch vom 14. August 2021 betreffend die Plattform icumonitoring, die Gegenstand des Dienstleistungsvertrages ist, nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur hinsichtlich seiner gelieferten Daten bearbeitet hat, zumal der Beauftragte in dieser Sache bereits eine Empfehlung erlassen hatte (s. Ziffer 7).