Der KSD ist eine Einheit der Bundesverwaltung und untersteht dem Öffentlichkeitsgesetz. Die ETH ist gemäss Anhang I zur RVOV (VI Ziffer 2.1.1) als eine Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung aufgeführt und untersteht damit auch dem Öffentlichkeitsgesetz. Beide Behörden haben miteinander einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Das vorliegende Schlichtungsverfahren betrifft ein Zugangsgesuch, welches sich auf die von diesen Parteien vereinbarte Dienstleistung bezieht (s. Ziffer 1f.). 29.