Dies ergibt sich auch aus der allgemeinen Pflicht zur Zusammenarbeit unter den Verwaltungsbehörden nach Art. 15 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1). 14 27. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ gilt das Gesetz für die Bundesverwaltung. Art. 2 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) und Art. 6 Abs. 1 RVOV unterscheiden zwischen den zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung. Diese Einheiten werden im Anhang zur RVOV aufgelistet. 28. Der KSD ist eine Einheit der Bundesverwaltung und untersteht dem Öffentlichkeitsgesetz.