So soll bspw. nach Art. 11 Abs. 2 VBGÖ ein Gesuch zu mehreren Dokumenten, die das gleiche Geschäft betreffen und die durch verschiedene, dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörden erstellt oder empfangen wurden, aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Behörde bearbeitet werden. Der zuständigen Behörde ist es unbenommen, die anderen Behörden anzuhören. Wenn bezüglich deren Zuständigkeit Unklarheiten bestehen, sind sie dazu verpflichtet. Dies ergibt sich auch aus der allgemeinen Pflicht zur Zusammenarbeit unter den Verwaltungsbehörden nach Art.