VBGÖ regelt in den Absätzen 1-4 vor allem Fälle, in welchen sich Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Zuständigkeit für die Gesuchsbearbeitung ergeben können. Diese Bestimmung bezweckt ausschliesslich, das Verfahren für die gesuchstellende Person möglichst einfach zu gestalten und einen raschen Entscheid zu ermöglichen, weshalb eine Koordination bzw. die Frage der Zuständigkeit nicht zu ihrem Nachteil erfolgen darf. Daher soll die gesuchstellende Person nicht bei jeder Behörde ein separates Gesuch stellen müssen. So soll bspw. nach Art.