In Bezug auf die ETH und das BAG verweist der KSD auf S. 10 seines Berichtes allgemein auf die von diesen Behörden veröffentlichten Daten. Damit zeigt sich im Ergebnis, dass der KSD und die ETH sich letztlich nicht über die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuches vom 14. August 2021 einig sind. So geht der KSD davon aus, er müsse das Zugangsgesuch nur für die vom ihm an die ETH gelieferten Daten bearbeiten, während sich die ETH gestützt auf den Dienstleistungsvertrag für die Bearbeitung des Zugangsgesuches vom 14. August 2021 als nicht zuständig erklärt.