11 23. Der Beauftragte hat sich zur Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuches in dieser Sache bereits in einer verfahrensleitenden und veröffentlichten Empfehlung 12 geäussert, nachdem die ETH sich für die Bearbeitung des Zugangsgesuches als nicht zuständig erklärt und auf das BAG und die armasuisse verwiesen hatte. In der Folge leitete die ETH das Zugangsgesuch an das BAG weiter, welches dieses dem KSD zukommen liess. 24. Dieses Zugangsgesuch beantwortete der KSD dem Antragsteller am 3. Februar 2022.