BGÖ (Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen), Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ (Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen Bund und den Kantonen), Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen), Art. 7 Abs.1 Bst. c BGÖ (Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz) und indirekt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ (Zusicherung der Vertraulichkeit). 11. Mit E-Mail vom 2. März 2022 legt der Antragsteller dem Beauftragten u.a. dar: "Der KSD erklärt, gar keine Daten bei [der Plattform] zu bearbeiten und verweist auf den Betrieb der Website durch die ETH Zürich.