BGÖ (Schutz von Personendaten). 9. Der Antragsteller war mit dieser teilweisen Zugangsgewährung des KSD nicht einverstanden und reichte mit Schreiben vom 14. Februar 2022 beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag ein. 10. Der KSD verweist in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2022 an den Beauftragten auf seine Stellungnahme vom 3. Februar 2022 an den Antragsteller und beruft sich für die teilweise Zugangsverweigerung auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Schutz der Privatsphäre) i.V.m. Art. 9 BGÖ (Schutz der Personendaten), Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen), Art. 7 Abs. 1 Bst.