Am 20. Oktober 2021 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher der Antragsteller und die ETH sich nicht einigen konnten. Aufgrund der Sachverhaltslage erliess der Beauftragte am 21. Oktober 2021 eine verfahrensleitende Empfehlung 2 betreffend die Zuständigkeitsfrage. Gleichentags übermittelte die ETH das Zugangsgesuch an die armasuisse und an das BAG. Letzteres leitete das Gesuch weiter an den KSD. 8. Der KSD nahm zum Zugangsgesuch mit Schreiben vom 3. Februar 2022 u.a. wie folgt Stellung: