{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2023-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Of0nlMDObRRG/Empfehlung%20vom%2013.%20Juni%202023%20KSD%20-%20Daten%20Website%20icumonitoring.pdf", "Checksum": "4794eb87358365854755f8bd18f23782"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Mai 2022 E. 4.3.1.\n39\nUrteil BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1.\n40\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art.11, Rz. 1, 5 und 6.\n41\nVgl. Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020, E. 8.3.\n11/13\nAufwand Rückschlüsse auf diese Angaben 42 zu ziehen, wenn doch gemäss Art. 8 des Dienstleistungsvertrages nur anonymisierte oder pseudoanonymisierte Daten an die ETH geliefert wurden.\nAuch hat der KSD nicht dargetan und wie bei einer anonymisierte Zugangsgewährung die Privatsphäre von Spitälern und Patienten beeinträchtigt wird.\n49. Ist eine Anonymisierung nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ möglich, erfolgt, wie oben ausgeführt, keine\nInteressenabwägung nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 BGÖ.\n50. Selbst wenn im Falle einer nicht möglichen Anonymisierung die Privatsphäre der Spitäler und der\nPatientinnen und Patienten tangiert worden wäre, hätte der KSD entsprechend der Rechtsprechung 43 eine nuancierte Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ vornehmen müssen. Dabei\nhätte er einzubeziehen, dass bereits ein allgemeines öffentliches Interesse besteht zu überprüfen,\nwie der Bund in Anwendung des Epidemiegesetzes gehandelt hat, und ob allenfalls ein Verbesserungspotential in der behördlichen Zusammenarbeit in Krisensituationen gegeben ist. Eine\nTransparenz wirkt auch möglichen Spekulationen entgegen und stärkt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Verwaltung. Daher liegt es im Interesse der Öffentlichkeit und damit auch\nder Verwaltung selber, so transparent wie möglich zu informieren. 44 Weiter bezweckt das Öffentlichkeitsgesetz auch die Verwaltungsmodernisierung 45 mit dem Ziel der Erhöhung der Qualität der\nVerwaltungsarbeit.\n51. Der Beauftragte kommt zum Ergebnis, dass eine Zugangsgewährung zu den vom Antragsteller\nverlangten Daten der \"Plattform icumonitoring\", welche die ETH im Auftrag für den KSD bearbeitet\nhat, für den Zeitraum ab Lieferung der Daten bis zum 14. August 2021 (Zeitpunkt der Einreichung\ndes Gesuches) in anonymisierter Form zu gewähren ist.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n52. Der KSD ist als Auftraggeber der Dienstleistung \"Plattform icumonitoring\" zuständig für die vollständige Bearbeitung des Zugangsgesuches vom 14. August 2021, welches der Antragsteller bei\nder ETH eingereicht hat. Dieses Zugangsgesuch betrifft alle bei der ETH vorhandenen Daten,\nsoweit sie diese Daten auftragsgemäss für den KSD bearbeitet hat.\n53. Der KSD gewährt einen anonymisierten Zugang zu den vom Antragsteller verlangten Daten für\nden Zeitraum ab Lieferung der Daten an die \"Plattform icumonitoring\" bis zum 14. August 2021.\n54. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim KSD den\nErlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n55. Der KSD erlässt eine Verfügung, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15\nAbs. 2 BGÖ).\n56. Das KSD erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach\nEingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n57. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n\n42\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 8.2: AMMANN/LANG, Anwaltspraxis Datenschutzrecht, Rz 25.96.\n43\nBGE 142 II 340 E. 4.4 f.; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3; Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015\nE. 4.2.2\n44\nAMMANN/LANG, Anwaltspraxis Datenschutzrecht, Rz 25.96.\n45\nUrteil BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019, E. 3.1; Urteil des BVGer A-3241/2021 vom 30. Mai 2023, E. 3.2.\n12/13\n58. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX.\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nKoordinierter Sanitätsdient KSD\n3003 Bern\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nEidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH\n8092 Zürich\n\nReto Ammann Astrid Schwegler\nLeiter Direktionsbereich Juristin Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n13/13\n"}