{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2023-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Of0nlMDObRRG/Empfehlung%20vom%2013.%20Juni%202023%20KSD%20-%20Daten%20Website%20icumonitoring.pdf", "Checksum": "4794eb87358365854755f8bd18f23782"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Die Anonymisierungspflicht gilt nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 33 Bei diesem Entscheid ist\ndie Behörde an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot,\ndas Verhältnismässigkeitsprinzip 34 und die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses beachten. 35 Von einer Anonymisierung ist insbesondere abzuweichen, wenn das Gesuch gerade die\nOffenlegung von Personendaten bezweckt oder die nötigen Abdeckungen einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern.\n46. Erst wenn eine Anonymisierung nicht möglich ist (Art. 9 Abs. 2 BGÖ), muss das Zugangsgesuch\nnach Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1),\nd.h. nach datenschutzrechtlichen Vorgaben beurteilt werden (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). 36 Einschlägig\nist dabei Art. 19 Abs. 1bis DSG als Koordinationsnorm zwischen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip. Zu beachten ist dabei stets, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes die Transparenz der Verwaltungstätigkeit bezweckt hat. 37 Die Möglichkeit eines Zugangs zu amtlichen Dokumenten trotz Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter ist auch in Art. 7\nAbs. 2 BGÖ vorgesehen. Danach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt\nwerden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG ist somit eine\nAbwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten im Dokument enthalten sind und zugänglich gemacht werden sollen. 38 Dabei\nist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei jedem Zugangsgesuch bereits das allgemeine öffentliche Interesse an der Verwaltungsöffentlichkeit (Art. 1 BGÖ) zu berücksichtigen. 39\n47. Obwohl der KSD nur einen anonymisierten Zugang gewähren wollte bzw. nach Dienstleistungsvertrag nur anonymisierte oder pseudoanonymisierte Daten an die ETH geliefert wurden, führte\ner eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ durch. Enthält das Dokument keine Personendaten, gib es\nauch keine betroffene Person. Zudem ist zu bedenken, dass Art. 11 BGÖ nur die privaten Interessen von betroffenen Personen schützt. Die betroffene Person wird nach der Datenschutzgesetzgebung definiert (Art. 3 Bst. b DSG). Es handelt sich daher um eine natürliche oder juristische\nPerson. 40 Gemäss Art. 11 BGÖ sind betroffene Dritte zu konsultieren, wenn das Gesuch amtliche\nDokumente betrifft, die Personendaten enthalten und die Behörde die Gewährung des Zugangs\nzu diesen Personendaten in Betracht zieht. Soweit Personendaten in amtlichen Dokumenten ohne\nWeiteres anonymisiert werden können, erübrigt sich hingegen die Frage, ob diese Personen angehört werden müssten. 41 Überdies ist fraglich, ob Spitäler, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen,\nvorliegend überhaupt als Privatpersonen betroffen sind und private Interessen geltend machen\nkönnen.\n48. Für den Beauftragten ist nicht nachvollziehbar, weshalb der KSD nicht für alle Spitäler einen anonymisierten Zugang gewährt hat, sondern nur für deren 18 und inwiefern bei einer Anzahl von\nunter 6 Fällen ein Rückschluss auf Patienten und Patientinnen bei anonymisierten Daten möglich\nsein soll. Der KSD konnte im Schlichtungsverfahren nicht aufzeigen, inwiefern es infolge der Offenlegung der verlangten Daten der Plattform möglich sein soll, ohne einen unverhältnismässigen\n\n"}