{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2023-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Of0nlMDObRRG/Empfehlung%20vom%2013.%20Juni%202023%20KSD%20-%20Daten%20Website%20icumonitoring.pdf", "Checksum": "4794eb87358365854755f8bd18f23782"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Juni 2020, E. 7.1.\n26\nVgl. auch BGE 144 II 91 E. 3.3.\n9/13\ndas Gesetz halten. 27 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ausnahmenorm auf einzelne, konkrete behördliche Massnahmen zugeschnitten und es ist dabei zu\nverlangen, \"dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Zugangsgesuchs die Durchführung einer (oder\nvon einzelnen) klar definierten behördlichen Massnahme beeinträchtigt zu werden droht.\" 28 Die\naufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der mit der behördlichen Massnahme verfolgten Ziele muss von einem gewissen Gewicht sein 29 und die Geheimhaltung der Information\nmuss Bedingung für den Erfolg der entsprechenden Massnahme bilden. Die allgemeine Aufgabenerfüllung oder Aufsichtstätigkeit einer Behörde insgesamt ist von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht\nerfasst. 30\n41. Der KSD bezog sich in seiner Argumentation lediglich auf seine Koordinationsfunktion bei der\nBewältigung von (künftigen) Krisenereignissen oder Pandemien, mithin auf seine allgemeine Aufgabenerfüllung und Aufsichtstätigkeit bei der Gewährleistung der Gesundheitsversorgung, welche\nvon der Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht erfasst wird. Der KSD benannte\nweder eine zum Zeitpunkt des Zugangsgesuches bestehende konkrete offene Massnahme noch\nbelegte er, dass die vom Antragsteller angeforderten Dokumente in direktem Zusammenhang mit\neiner solchen stehen. Demzufolge konnte der KSD das Schadensrisiko bis anhin nicht darlegen,\nweshalb die Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht anwendbar ist.\n42. Auch in Bezug auf die Ausnahmenorm Art. 7 Abs.1 Bst g BGÖ (Offenlegung von Geschäfts- und\nFabrikationsgeheimnissen) 31 und Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ (Gefährdung der inneren und äusseren\nSicherheit) 32 brachte der KSD einzig pauschale Einschätzungen vor, indem er die Begründungen\nzu diesen jeweiligen Ausnahmegründen nicht konkret, sondern zusammen mit den Begründungen\nzum Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ allgemein ausgeführt hat. Demzufolge konnte\nder KSD auch bei den Ausnahmetatbeständen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c und g BGÖ konkret kein\nSchadensrisiko aufzeigen.\n43. Zwischenfazit: Der KSD konnte keine der von ihm angerufenen Ausnahmegründe nach Art. 7\nAbs. 1 BGÖ mit einer von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte nachweisen.\n44. Schliesslich begründet der KSD seine anonymisierte Zugangsgewährung bzw. seine teilweise Zugangsverweigerung mit dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ (s. Ziffer 46). Im\nAnhörungsschreiben nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ erklärte der KSD den Angehörten, für eine Datenfreigabe in diesem Zusammenhang sei deren vorgängige Zustimmung notwendig. Weiter zeigt\ndas Anhörungsschreiben des KSD, dass er \"[a]ufgrund der Anrufung und unter Ausschöpfung der\ngesetzlichen Möglichkeit, […]\" den Angehörten zwei Varianten zur Auswahl unterbreitet hatte.\nEine solche Auswahl ist nach Öffentlichkeitsgesetz nicht vorgesehen. Sofern die Behörde den\nZugang von Personendaten in Betracht zieht, liegt es an der angehörten Person im Rahmen der\nAnhörung ihre privaten Geheimhaltungsinteressen zu benennen und zu begründen, während danach die Behörde den Angehörten ihre Einschätzung gemäss Art. 11 Abs. 2 BGÖ mitteilt, damit\ndiese allenfalls einen Schlichtungsantrag einreichen können (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Weiter\nentspricht es, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes,\ndass im Falle einer anonymisierten Zugangsgewährung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ noch eine\nAnhörung nach Art. 11 BGÖ durchzuführen ist (s. Ziffer 47).\n45. Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme\nzu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Auch wenn sich ein Dokument anonymisieren lässt, muss\nes nur soweit wie möglich anonymisiert werden. Eine Anonymisierung bedeutet, dass die Personendaten zu entfernen oder soweit unkenntlich zu machen sind, so dass eine Reidentifizierung\nohne unverhältnismässigen Aufwand vernünftigerweise nicht mehr möglich ist. Sind die Perso-\n\n"}