{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2023-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Of0nlMDObRRG/Empfehlung%20vom%2013.%20Juni%202023%20KSD%20-%20Daten%20Website%20icumonitoring.pdf", "Checksum": "4794eb87358365854755f8bd18f23782"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Weder brachte der KSD die Einschätzungen der\njeweiligen Kantonsärzte in Beziehung zu den Ausführungen der jeweiligen kantonalen Spitäler\nnoch nahm er zu den Ausführungen der Kantonsärzte Stellung. Vielmehr äusserte er sich bisher\nim Zugangs- und Schlichtungsverfahren lediglich allgemein. Vor diesem Hintergrund hat der KSD\nbisher nicht konkret dargelegt, inwiefern aus der anonymisierten Veröffentlichung der nachgefragten Informationen eine ernsthafte und nachhaltige Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen\ndem Bund und den betroffenen Kantonen droht und welcher Unterschied zu den bereits veröffentlichten Informationen besteht. Sofern der KSD befürchtet, die Kantone würden in Zukunft keine\nentsprechenden für die Aufgabenerfüllung des KSD notwendigen Daten liefern, kann dies nicht\nals ernsthaftes Risiko im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines erheblichen Schadens\nfür die Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes gewertet werden. 23 Angesichts der bereits erwähnten gesetzlichen Pflicht zur Lieferung der Daten, liefe die Argumentation des KSD im Ergebnis darauf hinaus, die Zugangsbeschränkung damit zu rechtfertigen, dass ein potenzielles, rechtswidriges Verhalten der\nmeldepflichtigen Spitäler, das der Gewährleistung der Gesundheitsversorgung abträglich sein\nkönnte, verhindert werden sollte. Abgesehen davon ist ein solches Gebaren der betroffenen Spitäler nicht zu erwarten, da davon auszugehen ist, dass gesetzliche Meldepflichten befolgt werden. 24 Demzufolge konnte der KSD das Schadensrisiko für die Ausnahmebestimmung von Art. 7\nAbs. 1 Bst. e BGÖ bis anhin nicht nachvollziehbar darlegen.\n38. Sofern der KSD mit einer Verletzung der Vertraulichkeit gegenüber den Kantonen im Falle der\nOffenlegung von anonymen Daten ausgeht und er damit die Ausnahmenorm nach Art. 7\nAbs. 1 Bst. h BGÖ meint, wonach der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn Informationen vermittelt werden, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt\nworden sind, ist zu beachten, dass die Auslegung der Norm nicht die Ziele der Verwaltungsöffentlichkeit ins Gegenteil verkehren soll. Gemäss Rechtsprechung findet diese Ausnahmebestimmung\nnur dann Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen\ndie Informationen der Behörde von einer Privatperson mitgeteilt worden sein. Zweites müssen\ndiese der Behörde freiwillig, d.h. nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, abgegeben worden sein, und schliesslich muss die Behörde die Zusicherung der Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten erteilt haben. 25 Für die dem KSD gelieferten Daten besteht gemäss EpG eine gesetzliche Informationspflicht, weshalb bereits das Kriterium\nder Freiwilligkeit nicht erfüllt ist. Überdies stellt sich die Frage, ob die Spitäler vorliegend überhaupt\nprivatrechtlich handeln und damit als Private gelten. Demzufolge ist diese Ausnahmenorm nach\nArt. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht wirksam. 26\n39. Der KSD argumentiert weiter, eine Herausgabe der Daten könnte dazu führen, dass sich die Spitäler nach Aufhebung der Covid-19-Verordnung 3 künftig weigern würden, dem KSD die für die\nAusübung seiner gesetzlich vorgesehenen Koordinationsfunktion bei der Bewältigung von Krisenereignissen oder Pandemien etc. benötigten Daten bekannt zu geben. Dadurch würde die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ\nbeeinträchtigt, was im schlimmsten Fall dazu führen könnte, dass die Gesundheitsversorgung der\nBevölkerung beeinträchtigt bzw. nicht mehr gewährleistet werde.\n40. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde. Damit soll sichergestellt werden, dass Informationen geheim gehalten werden können, die der Vorbereitung konkreter behördlicher Massnahmen dienen. Geschützt sind insbesondere Inspektionen, Ermittlungen und administrative\nÜberwachungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich die Bürgerinnen und Bürger an\n\n"}