{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2023-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Of0nlMDObRRG/Empfehlung%20vom%2013.%20Juni%202023%20KSD%20-%20Daten%20Website%20icumonitoring.pdf", "Checksum": "4794eb87358365854755f8bd18f23782"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Laut Bundesgericht muss eine Verletzung\nder jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden\nDokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. 18\n35. Bei den Ausnahmegründen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruft sich der KSD hauptsächlich auf den\nSchutz der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen (Art. 7 Abs.1 Bst. e BGÖ). Diese Bestimmung entstand im Bestreben, jenen Kantonen Rechnung zu tragen, die das Öffentlichkeitsprinzip\nin der Verwaltung (noch) nicht eingeführt haben. Es sollte, sofern es sich nicht um ein belangloses\nDokument handelt, verhindern, dass die strengeren Geheimhaltungsvorschriften der Kantone umgangen werden können, indem ein Dokument, das aus einem Kanton stammt, bei einer Bundesbehörde, die ein Exemplar davon besitzt, eingesehen werden kann. Das Öffentlichkeitsgesetz ist\nvor 17 Jahren in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt des Zugangsgesuches war das Öffentlichkeitsprinzip für einige Kantone noch nicht eingeführt. Seither haben jedoch alle Kantone das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt bzw. führen dieses ein. Nach der Rechtsprechung kommt daher diesem\nAusnahmetatbestand heute nur noch eine geringe Bedeutung zu. 19\n36. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ausnahmenorm nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e BGÖ hätte der\nKSD nach Ansicht des Beauftragten bedenken müssen, dass aufgrund der Spitallisten öffentlich\nbekannt ist, welche Spitäler über welchen Leistungsauftrag verfügen. Weiter hätte der KSD die\nKompetenzverschiebung im Gesundheitswesen zwischen Bund und Kantonen während der Pandemie berücksichtigen müssen: So legt das revidierte EpG eine klare gesetzliche Kompetenz- und\nAufgabenzuweisungen zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung von Situationen mit\nerhöhter Gefahr für die öffentliche Gesundheit fest. Es unterscheidet neu zwischen der normalen,\nder besonderen und der ausserordentlichen Lage. Nach EpG bestehen Meldepflichten bzw. können solche vorgesehen werden. Zudem haben die Aufsichtsbehörden nach Art. 77 EpG verschiedene Instrumente, die ihnen für die Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stehen. 20 Dabei ist auch die\nCovid-19-Verordnung (s. Ziffer 8) zu berücksichtigen, so insbesondere Art. 13 (Meldepflicht) und\nArt. 25f. (Gesundheitsversorgung). Demnach waren die Spitäler verpflichtet, dem KSD regelmässig Spitaldaten zu liefern. Während der Covid-Pandemie passte das BAG die Kostenübernahme\nmit Empfehlungen resp. Richtlinien oder Teile davon in Abhängigkeit der Entwicklung der epidemiologischen Lage und der Massnahmen des Bundesrates gegen das Coronavirus jeweils an. 21\nDas BAG veröffentlichte auf der Website https://www.covid19.admin.ch/de/hosp-capacity/icu 22 die\nAuslastung der Intensivstationen und die gesamten Spitalkapazitäten der mehr als 150 Spitäler\nfür die einzelnen Kantone, jeweils aufgeschlüsselt nach Covid-19, Non-Covid-19, freie Betten und\nAuslastung.\n37. Aus den dem Beauftragten vorliegenden Anhörungsunterlagen, der Stellungnahme vom 3. Februar 2022 des KSD an den Antragsteller und der Stellungnahme an den Beauftragten vom 28.Februar 2022 ergibt sich, dass sich der KSD nicht eingehend mit den Stellungnahmen der nach\nArt. 11 BGÖ Angehörten befasst hat. Bis anhin zeigte er nicht auf, welche allenfalls anwendbare\nrestriktivere kantonale Gesetzgebung dem Recht auf Zugänglichkeit der Daten der jeweiligen\n\n"}