{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2023-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Of0nlMDObRRG/Empfehlung%20vom%2013.%20Juni%202023%20KSD%20-%20Daten%20Website%20icumonitoring.pdf", "Checksum": "4794eb87358365854755f8bd18f23782"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Ziffer 13) im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BGÖ als erledigt betrachten.\nEinerseits ist das Zugangsgesuch zeitlich beschränkt auf den Zeitpunkt der Erstlieferung der Daten bis zum 14. August 2021 (Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches). Andererseits bezieht sich\ndas Zugangsgesuch auch auf bisher nicht öffentlich zugängliche Daten der Plattform, welche die\nETH im Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für den KSD besitzt (s. Ziffer 3). Demgegenüber\nstellte der KSD dem Antragsteller zusammen mit seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 eine\nListe zu, die einen Zeitraum von sieben Tagen abdeckt, und hielt fest: \"Mit dem teilweisen Zugang\nwird dem [Antragsteller] ermöglicht, die aktuellsten Daten, welche den auf der [Plattform] veröffentlichten Angaben und Darstellungen zugrunde liegen, im Zeitverlauf der vergangenen sieben\nKalendertage nachzuvollziehen.\" Der KSD begründete nicht weiter, weshalb er den Zeitraum des\nZugangsgesuches auf diese sieben Kalendertage beschränkt hat.\n31. Zwischenfazit: Der KSD ist gemäss Art. 1.1 des Dienstleistungsvertrages als Auftraggeber der\nDienstleistung für die notwendige Koordination und Information diesen Vertrag betreffend zuständig und damit auch für die gesamte Bearbeitung des Zugangsgesuches vom 14. August 2021. Er\nbearbeitet demzufolge federführend dieses Zugangsgesuch, wenn nötig in Zusammenarbeit mit\nder ETH. Der Umfang des Zugangsgesuches betrifft die auf der Plattform bestehenden vom Antragsteller verlangten Daten seit Beginn der Datenlieferung bis zum 14. August 2021, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen stehen, die die ETH für den KSD gemäss Dienstleistungsvertrag erbracht hat.\n32. Mit Verweis auf Art. 11 BGÖ hörte der KSD 151 Spitäler und eine Anzahl Kantonsärzte an. 18\nSpitäler (4 ZH, 1 VD, 2 BE, 2 AG, 1 BL. 1 BS, 2 SG, 1 ZG, 1 NE, 1 JU, 1 LU und 1 GE) waren mit\nder vom KSD vorgeschlagenen Zugangsgewährung einverstanden. Der KSD gewährte dem Antragsteller am 3. Februar 2022 Zugang zu einer Liste mit den Daten dieser 18 Spitäler, wobei er\ndie Spitalnamen durch Nummern ersetzte und eine Zuordnung nach Kantonen vornahm. Die IPS-\nAuslastung wurde erst ab der Anzahl von mindestens 6 Personen pro Tag ausgewiesen. Die Spitäler, die mit der vorgeschlagenen Herausgabe des KSD nicht einverstanden waren, wurden auf\nder dem Antragsteller zugestellten Liste nicht aufgeführt. Diese Liste deckt nicht den mit dem\nZugangsgesuch verlangten Zeitraum ab, sondern umfasst lediglich die letzten 7 Kalendertage vor\nErstellung der Liste (s. Ziffer 8 und 30).\n33. Gemäss Art. 8 des Dienstleistungsvertrages werden der ETH nur anonymisierte oder pseudonymisierte Daten geliefert. Etwas anderes ist dem Beauftragten bisher im Schlichtungsverfahren\ndenn auch nicht dargelegt worden. Auch enthält das RISC-19-ICU (s. Ziffer 5) keine Personendaten. Demnach kann sich das Zugangsgesuch bei der ETH nur auf anonymisierte oder pseudonymisierte Daten beziehen, welche im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag stehen.\nDemzufolge wäre von Anfang an eine anonymisierte Zugangsgewährung nach Art. 9 Abs.1 BGÖ\nzu den Daten aller 151 Spitäler möglich gewesen. Gleichwohl begründete der KSD seine weitergehende Zugangsverweigerung mit verschiedenen Ausnahmebestimmungen nach Art. 7\nAbs. 1 BGÖ sowie mit dem Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ), weshalb auf diese\n– um Klarheit zu schaffen – nachfolgend eingegangen wird.\n34. Für das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ kommt der Bundesbehörde zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu. Allerdings müssen für die Wirksamkeit eines\nAusnahmetatbestandes kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss das von\nder Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden;\neine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens\nmuss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich\ndenkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7\nAbs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus.\n7/13\n"}