{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2023-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Of0nlMDObRRG/Empfehlung%20vom%2013.%20Juni%202023%20KSD%20-%20Daten%20Website%20icumonitoring.pdf", "Checksum": "4794eb87358365854755f8bd18f23782"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Diese Bestimmung\nbezweckt ausschliesslich, das Verfahren für die gesuchstellende Person möglichst einfach zu gestalten und einen raschen Entscheid zu ermöglichen, weshalb eine Koordination bzw. die Frage\nder Zuständigkeit nicht zu ihrem Nachteil erfolgen darf. Daher soll die gesuchstellende Person\nnicht bei jeder Behörde ein separates Gesuch stellen müssen. So soll bspw. nach Art. 11\nAbs. 2 VBGÖ ein Gesuch zu mehreren Dokumenten, die das gleiche Geschäft betreffen und die\ndurch verschiedene, dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörden erstellt oder empfangen\nwurden, aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Behörde bearbeitet werden. Der zuständigen Behörde ist es unbenommen, die anderen Behörden anzuhören. Wenn bezüglich deren\nZuständigkeit Unklarheiten bestehen, sind sie dazu verpflichtet. Dies ergibt sich auch aus der\nallgemeinen Pflicht zur Zusammenarbeit unter den Verwaltungsbehörden nach Art. 15 Abs. 1 der\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1). 14\n27. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ gilt das Gesetz für die Bundesverwaltung. Art. 2 Abs. 3 des\nRegierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) und Art. 6\nAbs. 1 RVOV unterscheiden zwischen den zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung. Diese Einheiten werden im Anhang zur RVOV aufgelistet.\n28. Der KSD ist eine Einheit der Bundesverwaltung und untersteht dem Öffentlichkeitsgesetz. Die\nETH ist gemäss Anhang I zur RVOV (VI Ziffer 2.1.1) als eine Verwaltungseinheit der dezentralen\nBundesverwaltung aufgeführt und untersteht damit auch dem Öffentlichkeitsgesetz. Beide Behörden haben miteinander einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Das vorliegende Schlichtungsverfahren betrifft ein Zugangsgesuch, welches sich auf die von diesen Parteien vereinbarte\nDienstleistung bezieht (s. Ziffer 1f.).\n29. Nach Art. 1.1 des Dienstleistungsvertrages übernimmt der Auftraggeber (d.h. der KSD) die notwendigen Informations- und Koordinationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag, weshalb\nvon einer Federführung des KSD auszugehen ist. 15 Dafür spricht auch die Koordination der Behörden im Zugangsgesuchverfahren zum Dienstleistungsvertrag (s. Ziffer 4). Das diesbezügliche\nZugangsgesuch hat der Antragsteller bei der ETH eingereicht, die es am 7. Dezember 2021 an\ndie armasuisse weiterleitete. Da zu diesem Zugangsgesuch beim Beauftragten ein Schlichtungsantrag eingegangen war, erkundigte sich der Beauftragte am 3. März 2022 bei der armasuisse\nnach dem Stand der fraglichen Gesuchbearbeitung. Mit E-Mail vom 4. März 2022 informierte armasuisse den Beauftragten, dass der Armeestab (ASTAB, bzw. der KSD) \"die Federführung in\nder Angelegenheit 'icumonitoring' übernommen hat.\" Der KSD hat dem Antragsteller zwischenzeitlich zum Dienstleistungsvertrag den Zugang gewährt. Demzufolge ist nicht nachvollziehbar,\nweshalb der KSD das dem vorliegenden Schlichtungsverfahren zugrundeliegende Zugangsgesuch vom 14. August 2021 betreffend die Plattform icumonitoring, die Gegenstand des Dienstleistungsvertrages ist, nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur hinsichtlich seiner gelieferten Daten\nbearbeitet hat, zumal der Beauftragte in dieser Sache bereits eine Empfehlung erlassen hatte\n(s. Ziffer 7). Das Zugangsgesuch vom 14. August 2021 bezieht sich nicht nur auf die vom KSD an\ndie ETH gelieferten Daten, sondern auf alle Daten der \"Plattform icumonitoring\" bzw. der gesamten Dienstleistung der ETH für den KSD vom Beginn der Datenlieferung bis zum 14. August 2021\n(Zeitpunkt der Einreichung des Zugangsgesuches). Als Auftraggeber der Dienstleistung \"Plattform\nicumonitoring\" kann der KSD die Pflicht zur Bearbeitung des Zugangsgesuches, welches sich auf\ndie Auftragsdatenbearbeitung für den KSD bezieht, nicht an die ETH als Auftragnehmer verlagern. 16 Es entspricht darüber hinaus nicht dem Sinne und Zweck des Art. 11 VBGÖ, dass die\nBeantwortung des Zugangsgesuches vom 14. August 2021 von zwei Behörden separat bearbeitet\nwird, die sich über ihre Zuständigkeit nicht einig sind. Aufgrund des Dienstleistungsvertrages und\nder dem Beauftragten vorliegenden Informationen kommt dem KSD für die Bearbeitung des\n14\nHÄNER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 12, RZ 5.Bundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, S. 12 f.\n15\n\"The requesting unit assumes the necessary information and coordination duties\"\n"}