{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2023-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Of0nlMDObRRG/Empfehlung%20vom%2013.%20Juni%202023%20KSD%20-%20Daten%20Website%20icumonitoring.pdf", "Checksum": "4794eb87358365854755f8bd18f23782"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Ziffer 1).\nZeitlich umfasst das Zugangsgesuch den Zeitraum von Beginn der Datenlieferungen an die ETH\nbis und mit 14. August 2021, da sich das Gesuch nur auf die zum Gesuchzeitpunkt bereits vorhandenen amtlichen Dokumente auf der Plattform beziehen kann (Art. 5 BGÖ). 9\n22. Die für die Bearbeitung eines Zugangsgesuches zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den\nGrundsatz von Treu und Glauben gebunden ist, Verantwortung für den rechtsstaatlichen Ablauf\ndes Verfahrens um Zugang zu amtlichen Dokumenten. 10 In Bezug auf die Gesuchstellung erlangt\nder Grundsatz von Treu und Glauben auch bei der Unterstützung der gesuchstellenden Person\ndurch die Behörden Bedeutung (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ). Diese Unterstützung ist im Hinblick auf das\nUngleichgewicht bezüglich der Information und das Wissen um die vorhandenen amtlichen Dokumente unabdingbar. 11\n23. Der Beauftragte hat sich zur Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuches in dieser\nSache bereits in einer verfahrensleitenden und veröffentlichten Empfehlung 12 geäussert, nachdem die ETH sich für die Bearbeitung des Zugangsgesuches als nicht zuständig erklärt und auf\ndas BAG und die armasuisse verwiesen hatte. In der Folge leitete die ETH das Zugangsgesuch\nan das BAG weiter, welches dieses dem KSD zukommen liess.\n24. Dieses Zugangsgesuch beantwortete der KSD dem Antragsteller am 3. Februar 2022. Aus seiner\nStellungnahme ergibt sich, dass der KSD seine Zuständigkeit für die Zugangsgesuchbearbeitung\neingeschränkt hat. So erklärte er, die Daten, welche den auf der Plattform der ETH veröffentlichten\nAngaben und Darstellungen zugrunde liegen, würden neben den Daten des KSD ebenso Daten\nder Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) erfassen. Auf Letztere habe der KSD\nweder Zugriff noch Einfluss. Aufgrund dessen würden sich die Ausführungen des KSD ausschliesslich auf die von ihm selber erhobenen und an die Website weitergeleiteten Daten beziehen. Auch im Bericht vom 26. September 2022 (s. Ziffer 13) bearbeitete der KSD das Zugangsgesuch nur hinsichtlich seiner eigenen an die ETH gelieferten Daten. In Bezug auf die ETH und\ndas BAG verweist der KSD auf S. 10 seines Berichtes allgemein auf die von diesen Behörden\nveröffentlichten Daten. Damit zeigt sich im Ergebnis, dass der KSD und die ETH sich letztlich nicht\nüber die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Zugangsgesuches vom 14. August 2021 einig sind.\nSo geht der KSD davon aus, er müsse das Zugangsgesuch nur für die vom ihm an die ETH gelieferten Daten bearbeiten, während sich die ETH gestützt auf den Dienstleistungsvertrag für die\nBearbeitung des Zugangsgesuches vom 14. August 2021 als nicht zuständig erklärt. Demzufolge\nist vorab die Frage der Zuständigkeit zu prüfen.\n25. Je nach Konstellation sind Zuständigkeitsfragen für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen nach\nÖffentlichkeitsgesetz in der Praxis mitunter schwierig zu klären und zu beantworten. Hingegen\nkann aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 10 und Art. 12 BGÖ die Zuständigkeit\nin vielen Fällen direkt abgeleitet werden. Ein bei der unzuständigen Behörde eingereichtes Gesuch ist unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 13 Zuständig für die Behandlung\neines Zugangsgesuches zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich die Behörde, welche das\n8\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n9\nVgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 6.2.\n10\nVgl. dazu Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6.\n11\nHÄNER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 10, Rz 10 f.\n12\nEmpfehlung vom 21. Oktober 2021: Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH / Rohdaten Website icumonitoring.ch, besucht\nam 7. Juni 2023.\n"}