{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--J_2023-06-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Of0nlMDObRRG/Empfehlung%20vom%2013.%20Juni%202023%20KSD%20-%20Daten%20Website%20icumonitoring.pdf", "Checksum": "4794eb87358365854755f8bd18f23782"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. 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Ziffer 13) sind \"[h]istorische\nDaten von BAG und KSD […] auf covid19.admin.ch verfügbar. Historische OpenZH Daten sind\nauf Github verfügbar. Historische icumonitoring-Daten sind nicht öffentlich verfügbar, werden jedoch in einem gesicherten Bereich aufbewahrt. Die Nachvollziehbarkeit und Transparenz sind\nsomit auch im Nachhinein gegeben.\"\n4. Nach Art. 8 dieses Dienstleistungsvertrages, zu welchem der Antragsteller gemäss Öffentlichkeitsgesetz Zugang erhalten hat, werden der ETH nur anonymisierte oder pseudonymisierte Daten übermittelt (\"such data does not contain personal identifiers such as names, initials, or other\ndata derived from information related to the data subject\").\n5. Die ETH, bei welcher der Antragsteller das Zugangsgesuch eingereicht hatte, erklärte sich für die\nGesuchbearbeitung als nicht zuständig. Sie begründete dies mit dem Hinweis, dass gemäss\nDienstleistungsvertrag eine Geheimhaltungsvereinbarung bestünde. Demnach habe der Antragsteller die der Plattform zugrundeliegenden Basis- und Rohdaten bei den zuständigen Dateneignern und Datenlieferanten, d.h. beim Bundesamt für Gesundheit BAG, der armasuisse und dem\nKSD, zu erfragen.\n6. Zu dieser Stellungnahme der ETH reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. August 2021\nbeim Beauftragten einen Schlichtungsantrag ein.\n7. Am 20. Oktober 2021 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher der Antragsteller und\ndie ETH sich nicht einigen konnten. Aufgrund der Sachverhaltslage erliess der Beauftragte am\n21. Oktober 2021 eine verfahrensleitende Empfehlung 2 betreffend die Zuständigkeitsfrage. Gleichentags übermittelte die ETH das Zugangsgesuch an die armasuisse und an das BAG. Letzteres\nleitete das Gesuch weiter an den KSD.\n8. Der KSD nahm zum Zugangsgesuch mit Schreiben vom 3. Februar 2022 u.a. wie folgt Stellung:\n\"Seit dem 14. März 2020 erfolgt die Datenerfassung im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes durch den KSD gemäss Auftrag vom 16.03.2020 und gestützt auf Art. 54f. Epidemiengesetz\n(EpG, SR 818.101) in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage;\nSR 818.101.26) bzw. Art. 13 und 25 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des\nCoronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) sowie der Verordnung über den\nKoordinierten Sanitätsdienst (VKSD; SR 501.31). […] IES-KSD dient dem Beauftragten des Bundesrates für den KSD sowie den zivilen Stellen, die mit der Planung von sanitätsdienstlichen\nMassnahmen beauftragt sind (KSD-Partner), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen, u.a. zur Übersicht über die verfügbaren Ressourcen im Gesundheitswesen. Die\nbetreffenden, im IES-KSD hierfür bearbeiteten Daten, werden dem KSD seit dem 14. März 2020\nvon den Kantonen und von den entsprechenden Spitälern zur laufenden Aktualisierung zugestellt.\n[…]. Die Daten, welche den [auf der von der ETH betriebenen Plattform] veröffentlichten Angaben\nund Darstellungen zugrunde liegen, umfassen neben den Daten des KSD ebenso Daten der\nSchweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI). Auf Letztere hat der KSD weder Zugriff\nnoch Einfluss. Nachfolgende Ausführungen beschränken sich demnach ausschliesslich auf die\nvom KSD erhobenen und an die Website [der ETH] weitergeleiteten Daten.\" Gleichzeitig stellte\nder KSD dem Antragsteller eine gemäss KSD von der ETH aufbereitete, anonymisierte Datenliste\n(Datenauszug) von 18 Spitälern zu. Dazu erklärte der KSD: \"Mit dem teilweisen Zugang wird dem\nGesuchteller ermöglicht, die aktuellsten Daten, welche den auf der [Plattform] veröffentlichten Angaben und Darstellungen zugrunde liegen, im Zeitverlauf der vergangen letzten sieben Kalendertage nachzuvollziehen\". Die teilweise Zugangsverweigerung begründet der KSD mit den Ausnahmenorm nach Art. 7 Bst. e BGÖ (Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen dem Bund und\n\n"}