4. Da das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung gelangt, kann auch die Frage offen gelassen werden, ob Tarifkalkulationen der Versicherer tatsächlich als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. cg BGÖ zu qualifizieren sind. 5. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das BPV unter den angeführten Umständen den Zugang zu den gewünschten Dokumenten in Übereinstimmung mit Art. 21 BGÖ nicht gewähren muss. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 1. Das Bundesamt für Privatversicherung hält an der Zugangsverweigerung fest.